I. Name und Sitz

Art. 1 Grundsatz
Der St. Galler Kantonal-Fussballverband (SGKFV) ist ein Partnerverband des Ostschweizer Fussballverbandes (OFV) gemäss den Statuten des OFV.
Der SGKFV ist ein Verein gemäss Art 60 ff ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Das Rechtsdomizil des SGKFV befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.

II. Verbandszweck

Art. 2 Sinn und Zweck
Der SGKFV fördert mit seinen Mitgliedervereinen den Fussballsport im Verbandsgebiet. Er vertritt die Interessen des Fussballs in der Öffentlichkeit, gegenüber Verbandsbehörden und Organen des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), des OFV, der Interessengemeinschaft St. Galler Sportverbände (IG St. Galler Sportverbände) sowie gegenüber kantonalen und kommunalen Behörden. Der SGKFV vertritt die Anliegen des Sports auch zusammen mit andern kantonalen Sportverbänden.
Im Rahmen seiner Möglichkeiten fördert und unterstützt der SGKFV sowohl den Breiten- wie auch den Spitzensport. Er kann zu diesem Zweck in Zusammenarbeit und mit Zustimmung der Mitgliedervereine Nachwuchs- Auswahlmannschaften sowie Trainings-Stützpunkte bilden und führen. Der SGKFV kann in Absprache mit dem OFV zuhanden der Mitgliedervereine auch Trainer- und Betreuerausbildungen im Nachwuchs- und Kinderfussball anbieten.
Der SGKFV kann kantonale Meisterschaften oder Cupwettbewerbe in allen Kategorien organisieren und unter Beachtung der Wettspielreglemente des SFV und des OFV durchführen.

III. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedsvereine
Mitglieder des SGKFV sind jene Vereine mit Sitz im Kanton St. Gallen, welche den Fussballsport ausüben und Mitglieder des SFV und des OFV sind.

Art. 4 Aufnahme
Mit der Aufnahme in den OFV erwirbt ein Verein aus dem Verbandsgebiet des SGKFV automatisch die Mitgliedschaft des SGKFV.

Art. 5 Pflichten
Die Vereine sind für sich, ihre Mitglieder, Spieler und Funktionäre verpflichtet, die Statuten, Reglemente und die gestützt darauf erlassenen Anordnungen von SFV, OFV und SGKFV einzuhalten und zu befolgen.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft beim SGKFV erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem OFV. Grundlage ist die Bestätigung durch den OFV.
Ein Austritt oder eine Auflösung eines Vereins kann erst erfolgen, wenn der Verein gegenüber dem SFV, dem OFV und dem SGKFV seinen finanziellen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist, oder wenn genügend Sicherheiten vorliegen.

Art. 7 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Belange des Fussballsports oder des SGKFV ausserordentlich verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder können in Funktionen des Verbandes gewählt werden.

IV. Organisation

Art. 8 Organe
Die Organe des SGKFV sind:

  • die Delegiertenversammlung (DV)
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

V. Delegiertenversammlung

Art . 9 Grundsatz und Termin
Die DV ist das oberste Organ des SGKFV. Sie findet alle zwei Jahre bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres gemäss Art. 25 statt.

Art. 10 Einberufung
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand des SGKFV. Die schriftliche Einladung mit der Traktandenliste, den Jahresberichten, den Jahresrechnungen, den Revisorenberichten und dem Protokoll der letzten DV erfolgt mindestens 20 Tage vor Durchführung an die Mitgliedervereine.
In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstandes und der Mitgliedervereine bekanntzugeben, welche die Durchführung der DV oder die Traktandierung eines Verhandlungsgeschäfts verlangt haben. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden, vorbehalten Art. 12 Anträge der Mitgliedervereine.

Art. 11 Ausserordentliche DV
Eine ausserordentliche DV kann auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von wenigstens einem Drittel der Mitgliedervereine unter Angabe der Gründe verlangt werden.
Eine ausserordentliche DV hat raschmöglichst, spätestens 8 Wochen nach Eingang eines rechtsgültigen Antrags seitens der Mitgliedervereine stattzufinden.
Die Bestimmungen für die ordentliche DV sind sinngemäss auch für eine ausserordentliche DV anzuwenden.

Art. 12 Anträge von Mitgliedervereinen
Anträge der Mitgliedervereine müssen spätestens 30 Tage vor der DV (Datum des Poststempels) rechtsgültig unterzeichnet und begründet dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes des SGKFV eingereicht werden.
Sofern ein Antrag an der DV ein qualifiziertes Mehr von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so entfällt die 30-tägige Eingabefrist und es kann darüber abgestimmt werden.

Art. 13 Organisation
Die DV wird durch den Präsidenten des SGKFV geleitet. Bei dessen Fehlen wird der Präsident in folgender Reihenfolge vertreten:

  • durch den Vizepräsidenten
  • durch einen Tagespräsidenten

Art. 14 Kompetenzen und ordentliche Traktanden
Der ordentlichen DV obliegen sämtliche wichtigen Grundsatzentscheide des Verbandes. Die ordentlichen Traktanden sind:

  • Begrüssung und Präsenz
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Protokoll der letzten DV
  • Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungen, Kenntnisnahme der Revisorenberichte
  • Festsetzung der Jahresbeträge
  • Budget
  • Mutationen
  • Anträge:
    • des Vorstandes
    • der Mitgliedervereine
  • Wahlen:
    • des Präsidenten
    • der Vorstandsmitglieder
    • der Rechnungsrevisoren
  • Ehrungen
  • Orientierungen, Verschiedenes

Art. 15 Amtsdauer
Die Amtsdauer der durch die DV gewählten Personen beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 16 Abstimmungen und Wahlen
Jede ordnungsgemäss einberufene DV ist beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen geheime Abstimmung oder eine Abstimmung unter Namensaufruf beschliesst.
Wahlen werden im ersten Wahlgang mit dem absoluten, in weiteren Wahlgängen mit dem relativen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Folgende Entscheide bedürfen einer Dreiviertelsmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen:

  • Änderung der Statuten
  • Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
  • Anträge von nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen
  • Auflösung des SGKFV

Die Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der DV den Stichentscheid.

Art. 17 Teilnahmepflicht und Stimmberechtigung
Die Teilnahme an der ordentlichen oder der ausserordentlichen DV ist für alle Mitgliedervereine des SGKFV obligatorisch. Jeder Mitgliederverein hat hierfür wenigstens ein Vorstandsmitglied zu delegieren.
Jeder Verein verfügt über eine Stimme.
Die Delegierten sind verpflichtet, den Verhandlungen während der ganzen Dauer beizuwohnen.
Mitglieder, die an der DV nicht vertreten sind, zu spät erscheinen oder die DV vorzeitig verlassen, werden gebüsst. Die Höhe der Busse legt der Vorstand gemäss Art. 22 fest. Liegen objektiv schwerwiegende Gründe für eine Nichtteilnahme vor, kann der Vorstand die Busse ermässigen oder aufheben.

VI. Vorstand

Art. 18 Zusammensetzung und Konstituierung
Der Vorstand vertritt den SGKFV gegen aussen.
Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder von Mitgliedervereinen sein.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Er bestimmt selbständig über seine Organisation und die Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Zweckerfüllung aufgrund der Statuten. Die Vorstandsorganisation bzw. wesentliche Änderungen daran sind den Mitgliedervereinen bekannt zu machen.
Der Vorstand kann einen Vorstandsausschuss bilden, welcher spezielle und dringliche Fragen zuhanden des Vorstandes vorzubereiten hat.
Für Spezialaufgaben und bei Vakanzen hat der Vorstand das Recht, bis zu nächsten DV geeignete Personen zur Mitarbeit beizuziehen.

Art. 19 Unterschriftenberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 20 Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstandes sind im Wesentlichen:

  • die Vertretung der Interessen des Fussballsports gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden von Gemeinden und Kanton sowie der IG St. Galler Sportverbände
  • die sportliche und fussballerische Talentförderung im Nachwuchsbereich
  • die Beratung der Mitgliedervereine in administrativen und rechtlichen Fragen (z.B. Sport Toto, Sport verein-t)
  • die Unterstützung der Bestrebungen der Vereine zur Verbesserung und Werterhaltung ihrer Infrastruktur und der Förderung eines zeitgemässen Sportstättenbaus
  • die Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedervereinen
  • die Zusammenarbeit mit dem SFV, OFV und den Partnerverbänden im allgemeinen und im Bereich des Nachwuchsfussballs im besonderen
  • die Wahl von Vertretern in Kommissionen, Organisationen und Behörden, soweit diese nicht durch die DV zu wählen sind
  • die Beschaffung finanzieller Mittel
  • die Einsetzung von Fachkommissionen für Spezialaufgaben.

Art. 21 Präsident, Beschlüsse und Protokollführung
Der Präsident des SGKFV leitet den Vorstand. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid. Bei den Abstimmungen hat der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand führt Protokoll über seine Sitzungen.

Art. 22 Bussenverfügungen
Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstössen gegen Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SGKFV, bei der Nichtteilnahme an obligatorischen Kursen und Tagungen im Verbandsgebiet und bei Nichteinhalten von Abgabeterminen Bussen auszusprechen. Die Höhe der Busse, welche maximal auf das Zweifache des Jahresbeitrages begrenzt ist, soll dem Fehlverhalten des Mitgliedervereins angemessen Rechnung tragen. Der Vorstand kann dazu ein Bussenreglement erlassen.

VII. Rechnungsrevisoren

Art. 23 Wahlen
Die DV wählt zwei geeignete und für diese Aufgabe befähigte Rechnungsrevisoren, welche nicht zugleich dem Vorstand angehören dürfen. Die DV kann an Stelle der Rechnungsrevisoren eine qualifizierte Revisionsstelle (juristische Person) einsetzen.

Art. 24 Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnungen des SGKFV. An der DV erstatten sie Bericht und stellen Antrag über das Ergebnis ihrer Prüfung. Zu diesem Zwecke haben sie das uneingeschränkte Einsichtsrecht in die Vorstandsprotokolle, die Geschäftsbücher, die Belege, die Korrespondenzen und die übrigen Akten des SGKFV.

VIII. Finanzen und Haftung

Art. 25 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr für die Verbandsrechnung des SGKFV dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.

Art. 26 Haftung
Für die vom SGKFV eingegangenen Verpflichtungen haftet ausschliesslich nur das Vermögen des Verbandes. Jede persönliche Haftung der Mitglieder der Organe oder der Mitgliedervereine ist ausdrücklich ausgeschlossen.

IX. Uebergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Kommunikation
Offizielle Mitteilungen, Einladungen und der Versand von Dokumenten werden in dem vom SGKFV bestimmten Publikationsorgan veröffentlicht. Als zulässige Kommunikationsmittel gelten: Homepage des SGKFV, E-Mail und Postfachadresse der Vereine.

Art. 28 Statutenrevisionen und Verbandsauflösung
Für die Revision der Statuten und die Auflösung des SGKFV ist die DV zuständig.

Art. 29 Mittelzuteilung
Bei einer Auflösung des SGKFV ist ein allfälliges Restvermögen zwingend an eine zufolge gemeinnütziger und
öffentlicher Zwecksetzung steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz oder an das Gemeinwesen zu
übertragen. Die DV entscheidet auf Antrag des Vorstandes.

Art. 30 Ergänzende Bestimmungen
Soweit diese Statuten des SGKFV keine besonderen Vorschriften enthalten, kommen ergänzend diejenigen von Art. 60 ff ZGB und sinngemäss die Bestimmungen des SFV und des OFV zur Anwendung.

Art. 31 Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. März 2013.
Sie treten mit der Genehmigung durch die DV des SGKFV am 30. September 2021 in Kraft und wurden vom Verbandsvorstand des Ostschweizer Fussballverbandes genehmigt.


Genehmigung durch

St. Galler Kantonal-Fussballverband (SGKFV)     
am 1. Oktober 2021

Der Präsident
Peter Witschi

Der Vizepräsident
Markus Stark

Ostschweizer Fussballverband (OFV)
am 18. November 2021

Der Präsident
Stephan Häuselmann

Der Finanzchef
Thomas Bommer